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1. Auftragsgrundlage

1.1 Unsere Leistungen und Lieferungen (nachstehend zusammengefasst als: Leistungen) erbringen wir nur unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Bedingungen, die vom Kunden spätestens durch Entgegennahme unserer Leistungen anerkannt werden. Entgegenstehenden Bedingungen des Kunden wird hierdurch widersprochen.

1.2 Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam oder durch individuelle schriftliche Vereinbarung abgedungen sein, so bleiben die übrigen Teile wirksam.  

1.3 Für Art und Umfang unserer Leistungen sind nur unsere schriftlichen Angebote bzw. Auftragsbestätigungen verbindlich; mündliche Änderungen bedürfen schriftlicher Bestätigung.    

2. Angebote und Preisgrundlagen  

2.1 Unsere Angebote sind nur für den Empfänger bestimmt und von diesem vertraulich zu behandeln.  

2.2 Zeichnerische Darstellungen des Angebotes und etwaige Modelle sind unsere urheberrechtlich geschützte Leistung.  

2.3 Bei Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, behalten wir uns vor, zwischenzeitlich eingetreten Materialpreis- und Lohnerhöhungen nachzuberechnen.  

2.4 Unsere Angebotspreise sind Nettopreise, zu denen die bei der Leistungserbringung gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird.  

2.5 Die Angebotspreise beziehen sich mangels abweichender Vereinbarung auf die mietweise Überlassung der Materialien und Ausrüstungsgegenstände an den Kunden für die Dauer der Veranstaltung, mit deren Ende der Kunde daher zur vollständigen Rückgabe verpflichtet ist. Das Diebstahl- und Beschädigungsrisiko liegt beim Kunden. Den Preisen liegt die Ausführung der Arbeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit zugrunde; verursacht der Kunde Mehrkosten, z.B. infolge Überstunden, Nacht- oder Feiertagsarbeit, so werden diese Kosten gesondert berechnet. Soweit wir im Auftrage des Kunden Leistungen Dritter in Anspruch nehmen (z.B. für die Herstellung von ELT-Anschlüssen, die Lieferung von Blumen oder anderen Ausstellungsmaterialien am Veranstaltungsort), gehen solche Aufwendungen zu Lasten des Kunden.  

2.6 Werden unsere Leistungen außerhalb unserer Betriebsstätten erbracht, so ist es Sache des Kunden, dafür zu sorgen, dass die Arbeiten fristgerecht begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können, dass keine Aufräumungs- und sonstigen Nebenarbeiten notwendig werden und dass für unsere Geräte und Materialien eine geeignete, insbesondere gegen Diebstahl und Feuer gesicherte Lagerungsmöglichkeit bereitsteht. Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach, so hat er die uns infolgedessen entstehenden Kosten zu erstatten bzw. uns von ihnen freizuhalten.  

2.7 Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen alle Risiken auf eigene Kosten zu versichern.    

3. Fristen und außergewöhnliche Umstände  

3.1 Eine vereinbarte Frist beginnt mit dem Tage des Vertragsschlusses, jedoch nicht vor dem Tag, an dem etwa vom Kunden beizustellende Materialien bei uns zur Verfügung stehen.  

3.2 Krieg, Mobilmachung, höhere Gewalt, _Streik, Aussperrung, nicht fristgerechte Belieferung durch Zulieferanten und alle sonstigen, von uns nicht verschuldete Umstände berechtigen uns, Fristen und Termine angemessen zu verlängern oder vom Vertrag bezüglich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Den Eintritt derartiger Umstände beendet jeden etwa bei uns vorher eingetretenen Verzug. Der Kunde kann in solchen Fällen, sofern wir unsere Fristen nicht einhalten, nach Ablauf einer schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, Die bereits erbrachten Leistungen sind voll zu vergüten.    

4. Abnahme  

4.1 Unsere Leistungen sind unmittelbar nach Fertigstellung vom Kunden abzunehmen. Nimmt der Kunde nicht an der Abnahme teil, so gilt unsere Leistungen als vertragsgemäß erbracht, sobald das Objekt in Benutzung genommen ist oder unser Werk weisungsgemäß verlassen hat.  

4.2 Zeigt sich die Notwendigkeit, Restarbeiten durchzuführen, so hat dies auf die Verpflichtung, eine mögliche Teilabnahme durchzuführen sowie auf die Fälligkeit der Vergütung der erbrachten Leistungen keinen Einfluss, wenn die Restarbeiten nicht mehr als 5% des Wertes des Gesamtauftrages ausmachen.    

5. Gewährleistung und Haftung  

5.1 Wir leisten Gewähr für die Erbringung fach- und zweckgerechter Leistungen. Darüberhinausgehende Garantien müssen vor Auftragsdurchführung schriftlich vereinbart werden.  

5.2 Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich geltend zu machen, spätestens am Tage des Ablaufes der Mietzeit. Wir können darauf bestehen, dass die Mängel schriftlich bezeichnet werden.  

5.3 Der Kunde hat zunächst nur Anspruch auf Nachbesserung durch uns. Ist diese nach unserer Einschätzung nicht möglich oder im Hinblick auf die restliche Nutzungszeit unwirtschaftlich, so kann der Kunde Minderung geltend machen.  

5.4 Alle sonstigen Ansprüche des Kunden aus vertraglichen oder außervertraglichen Rechtsgründen, sei es auf Wandlung, Ersatz von Schäden einschl. Mangelfolgeschäden oder Ersatz von entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, dass von uns ausdrücklich und schriftlich zugesicherte Eigenschaften (§635BGB) nicht vorliegen oder grobes Verschulden eines unserer leitenden Angestellten gegeben ist. In diesen Fällen haften wir nur bis zu einem Betrag von 25.564,59 Euro je Schadenereignis.  

5.5 Sofern wir das vom Kunden beigestellte oder vorgeschriebene Material versendet haben, leisten wir Gewähr nur für sachgerechte Verarbeitung, nicht für das Material selbst.  

5.6 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte eine Mängelbeseitigung unternimmt, ohne zuvor dazu unser Einverständnis eingeholt zu haben. Kleine Mängel hat der Kunde auf unsere Anforderung und Kosten selbst zu beseitigen, wenn dies zugemutet werden kann.    

6. Preise und Zahlung  

6.1 Die Preise gelten ab Werk Bremen. Mehrwertsteuer wird in jeweiliger Höhe zusätzlich berechnet, abgestellt auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung.  

6.2 Die Vergütung für unsere Leistungen wird wie folgt fakturiert:  
1.) á cto. Zahlung in Höhe von 50% der voraussichtlichen Auftragssumme bei Auftragserteilung gegen Rechnung  
2.) á cto. Zahlung in Höhe von 35% 2 Wochen vor Aufbaubeginn gegen Rechnung   3.) 15% Restbetrag sowie Zusatzleistungen etc. bei Endabrechnung  
4.) Kosten für Logistik vor Ort werden aufgrund der Verzögerungen beim Ausstellen der Speditionsrechnungen als gesonderte Rechnung nachgereicht.   Die Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Skontoabzug zahlbar.  

6.3 Ist der Kunde mit Zahlungen in einem größeren Umfang im Rückstand, als dem Umfang etwaiger Gewährleistungsansprüche entspricht, so können wir die sonstigen zur Erfüllung unserer Leistung der rückständigen Zahlung aufschieben. Um diese Zeit verlängern sich gegen uns laufende Fristen.  

6.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden können wir die restliche Erfüllung des Vertrages nach erfolgloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung sowie Zahlung der erbrachten Leistungen verlangen.  

6.5 Als Verzugszinsen berechnen wir Zinsen in Höhe von 8%.  

6.6 Wir sind berechtigt, die zur Erfüllung unserer Verpflichtungen notwendigen Handlungen aufzuschieben, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsschluss eintretenden Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des Kunden nicht rechtzeitig oder vollständig zu erhalten.  

6.7 Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist uns gegenüber ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um unbestrittene oder rechtskräftige festgestellte Verpflichtungen unsererseits handelt.    

7. Einlagerung Lagern wir Exponate des Kunden vor oder nach der Veranstaltung bei uns ein, so geschieht dies auf Gefahr des Kunden. Das Gleiche gilt dann, wenn wir Großexponate, Demonstrationsobjekte oder vom Kunden gekaufte Messestände bis zur wiederholten Verwendung bei uns einlagern. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet die eingelagerten Gegenstände zu den vom Kunden angegebenen Werten oder, mangels Angabe, nach von uns, ohne Obligo für richtige Wertbemessung, geschätzten Werten zu versichern. Die Versicherungskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Kunden.    

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand  

8.1 Der Erfüllungsort für unsere Verpflichtungen ergibt sich aus dem Ort der Leistungserbringung; der Erfüllungsort für die Leistungen des Kunden ist Bremen.   8.2 Als Gerichtsstand wird Bremen hierdurch vereinbart, sofern unser Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.    

9. Eigentumsvorbehaltssicherung   Alle Liefergegenstände bleiben bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher gegen des Kunden gerichteter Forderung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung des jeweiligen anerkannten Saldos.    

10. Verschiedenes  
10.1 Entwurfs-, Planungs- und Zeichnungsunterlagen sind und bleiben geistiges Eigentum von Rosenbaum Events. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen, selbst zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben, noch Nachbauten zu veranlassen (Urheberrechtsgesetz BGB). Der Miet- bzw. Kaufpreis berechtigt lediglich zum einmaligen Einsatz des konzipierten Messestandes. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Kunde verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des sonst von Rosenbaum Events erzielbaren Miet- oder Kaufpreises einschl. des Designer- und/oder Architektenhonorars gemäß HQAI zu leisten.  

10.2 Rosenbaum Events ist berechtigt, Bildmaterial von ausgeführten Arbeiten für eigene Werbezwecke zu benutzen.    

11. Haftungsausschluß für hochtechnische Geräte Anschlüsse (Elektro und Wasser) müssen durch den Aussteller selbst bei der Messe bestellt werden und abgenommen werden. Wir übernehmen hierfür keine Haftung. Für Geräte die durch Dritte angeliefert werden, übernehmen wir keine Funktionsgarantie.     12. Beförderung des Messematerials  

12.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer für Beförderungen des Messematerials sich auch Subunternehmern bedient.. Diese haben eine Transportversicherung abgeschlossen. Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Subunternehmer bzw. dessen Transportversicherung werden von dem Auftragnehmer an den Auftraggeber hiermit abgetreten.    

Bremen, 01.07.2008  

 
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