1.1 Unsere Leistungen und Lieferungen
(nachstehend zusammengefasst als:
Leistungen) erbringen wir nur unter
Zugrundelegung dieser allgemeinen
Bedingungen, die vom Kunden spätestens durch
Entgegennahme unserer
Leistungen anerkannt werden.
Entgegenstehenden Bedingungen des
Kunden wird hierdurch widersprochen.
1.2 Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen
unwirksam oder durch
individuelle schriftliche Vereinbarung
abgedungen sein, so bleiben die
übrigen Teile wirksam.
1.3 Für Art und Umfang unserer Leistungen
sind nur unsere schriftlichen
Angebote bzw. Auftragsbestätigungen
verbindlich; mündliche Änderungen
bedürfen schriftlicher Bestätigung.
2. Angebote und Preisgrundlagen
2.1 Unsere Angebote sind nur für den
Empfänger bestimmt und von diesem
vertraulich zu behandeln.
2.2 Zeichnerische Darstellungen des Angebotes
und etwaige Modelle sind
unsere urheberrechtlich geschützte Leistung.
2.3 Bei Leistungen, die später als 4 Monate
nach Vertragsschluss erbracht
werden, behalten wir uns vor,
zwischenzeitlich eingetreten Materialpreis-
und Lohnerhöhungen nachzuberechnen.
2.4 Unsere Angebotspreise sind Nettopreise,
zu denen die bei der
Leistungserbringung gültige Mehrwertsteuer
hinzugerechnet wird.
2.5 Die Angebotspreise beziehen sich mangels
abweichender Vereinbarung
auf die mietweise Überlassung der Materialien
und
Ausrüstungsgegenstände an den Kunden für die
Dauer der Veranstaltung,
mit deren Ende der Kunde daher zur
vollständigen Rückgabe verpflichtet
ist. Das Diebstahl- und Beschädigungsrisiko
liegt beim Kunden. Den
Preisen liegt die Ausführung der Arbeit
innerhalb der üblichen Arbeitszeit
zugrunde; verursacht der Kunde Mehrkosten,
z.B. infolge Überstunden,
Nacht- oder Feiertagsarbeit, so werden diese
Kosten gesondert berechnet.
Soweit wir im Auftrage des Kunden Leistungen
Dritter in Anspruch nehmen
(z.B. für die Herstellung von
ELT-Anschlüssen, die Lieferung von Blumen
oder anderen Ausstellungsmaterialien am
Veranstaltungsort), gehen solche
Aufwendungen zu Lasten des Kunden.
2.6 Werden unsere Leistungen außerhalb
unserer Betriebsstätten erbracht, so
ist es Sache des Kunden, dafür zu sorgen,
dass die Arbeiten fristgerecht
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt
werden können, dass
keine Aufräumungs- und sonstigen
Nebenarbeiten notwendig werden und
dass für unsere Geräte und Materialien eine
geeignete, insbesondere
gegen Diebstahl und Feuer gesicherte
Lagerungsmöglichkeit bereitsteht.
Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach,
so hat er die uns
infolgedessen entstehenden Kosten zu
erstatten bzw. uns von ihnen
freizuhalten.
2.7 Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände
gegen alle Risiken auf
eigene Kosten zu versichern.
3. Fristen und außergewöhnliche Umstände
3.1 Eine vereinbarte Frist beginnt mit dem
Tage des Vertragsschlusses, jedoch
nicht vor dem Tag, an dem etwa vom Kunden
beizustellende Materialien
bei uns zur Verfügung stehen.
3.2 Krieg, Mobilmachung, höhere Gewalt,
_Streik, Aussperrung, nicht
fristgerechte Belieferung durch Zulieferanten
und alle sonstigen, von uns
nicht verschuldete Umstände berechtigen uns,
Fristen und Termine
angemessen zu verlängern oder vom Vertrag
bezüglich des noch nicht
erfüllten Teils zurückzutreten. Den Eintritt
derartiger Umstände beendet
jeden etwa bei uns vorher eingetretenen
Verzug. Der Kunde kann in
solchen Fällen, sofern wir unsere Fristen
nicht einhalten, nach Ablauf einer
schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist
von dem noch nicht erfüllten
Teil des Vertrages zurücktreten.
Weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, Die bereits erbrachten
Leistungen sind voll zu vergüten.
4. Abnahme
4.1 Unsere Leistungen sind unmittelbar nach
Fertigstellung vom Kunden
abzunehmen. Nimmt der Kunde nicht an der
Abnahme teil, so gilt unsere
Leistungen als vertragsgemäß erbracht, sobald
das Objekt in Benutzung
genommen ist oder unser Werk weisungsgemäß
verlassen hat.
4.2 Zeigt sich die Notwendigkeit,
Restarbeiten durchzuführen, so hat dies auf
die Verpflichtung, eine mögliche Teilabnahme
durchzuführen sowie auf die
Fälligkeit der Vergütung der erbrachten
Leistungen keinen Einfluss, wenn die
Restarbeiten nicht mehr als 5% des Wertes des
Gesamtauftrages
ausmachen.
5. Gewährleistung und Haftung
5.1 Wir leisten Gewähr für die Erbringung
fach- und zweckgerechter
Leistungen. Darüberhinausgehende Garantien
müssen vor
Auftragsdurchführung schriftlich vereinbart
werden.
5.2 Gewährleistungsansprüche sind
unverzüglich geltend zu machen,
spätestens am Tage des Ablaufes der Mietzeit.
Wir können darauf
bestehen, dass die Mängel schriftlich
bezeichnet werden.
5.3 Der Kunde hat zunächst nur Anspruch auf
Nachbesserung durch uns. Ist
diese nach unserer Einschätzung nicht möglich
oder im Hinblick auf die
restliche Nutzungszeit unwirtschaftlich, so
kann der Kunde Minderung
geltend machen.
5.4 Alle sonstigen Ansprüche des Kunden aus
vertraglichen oder
außervertraglichen Rechtsgründen, sei es auf
Wandlung, Ersatz von
Schäden einschl. Mangelfolgeschäden oder
Ersatz von entgangenem
Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, dass
von uns ausdrücklich und
schriftlich zugesicherte Eigenschaften
(§635BGB) nicht vorliegen oder
grobes Verschulden eines unserer leitenden
Angestellten gegeben ist. In
diesen Fällen haften wir nur bis zu einem
Betrag von 25.564,59 Euro je
Schadenereignis.
5.5 Sofern wir das vom Kunden beigestellte
oder vorgeschriebene Material
versendet haben, leisten wir Gewähr nur für
sachgerechte Verarbeitung,
nicht für das Material selbst.
5.6 Die Gewährleistung erlischt, wenn der
Kunde selbst oder durch Dritte eine
Mängelbeseitigung unternimmt, ohne zuvor dazu
unser Einverständnis
eingeholt zu haben. Kleine Mängel hat der
Kunde auf unsere Anforderung
und Kosten selbst zu beseitigen, wenn dies
zugemutet werden kann.
6. Preise und Zahlung
6.1 Die Preise gelten ab Werk Bremen.
Mehrwertsteuer wird in jeweiliger Höhe
zusätzlich berechnet, abgestellt auf den
Zeitpunkt der Rechnungserteilung.
6.2 Die Vergütung für unsere Leistungen wird
wie folgt fakturiert:
1.) á cto. Zahlung in Höhe von 50% der
voraussichtlichen
Auftragssumme bei Auftragserteilung gegen
Rechnung
2.) á cto. Zahlung in Höhe von 35% 2 Wochen
vor Aufbaubeginn gegen
Rechnung
3.) 15% Restbetrag sowie Zusatzleistungen
etc. bei Endabrechnung
4.) Kosten für Logistik vor Ort werden
aufgrund der Verzögerungen beim
Ausstellen der Speditionsrechnungen als
gesonderte Rechnung
nachgereicht.
Die Rechnungen sind sofort nach
Rechnungserhalt ohne Skontoabzug
zahlbar.
6.3 Ist der Kunde mit Zahlungen in einem
größeren Umfang im Rückstand, als
dem Umfang etwaiger Gewährleistungsansprüche
entspricht, so können wir
die sonstigen zur Erfüllung unserer Leistung
der rückständigen Zahlung
aufschieben. Um diese Zeit verlängern sich
gegen uns laufende Fristen.
6.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden können wir
die restliche Erfüllung des
Vertrages nach erfolgloser Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung
verweigern und Schadenersatz wegen
Nichterfüllung sowie Zahlung der
erbrachten Leistungen verlangen.
6.5 Als Verzugszinsen berechnen wir Zinsen in
Höhe von 8%.
6.6 Wir sind berechtigt, die zur Erfüllung
unserer Verpflichtungen notwendigen
Handlungen aufzuschieben, wenn wir aufgrund
eines nach Vertragsschluss
eintretenden Umstandes befürchten müssen, die
Gegenleistung des
Kunden nicht rechtzeitig oder vollständig zu
erhalten.
6.7 Ein Aufrechnungs- und
Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist uns
gegenüber ausgeschlossen, es sei denn, dass
es sich um unbestrittene
oder rechtskräftige festgestellte
Verpflichtungen unsererseits handelt.
7. Einlagerung
Lagern wir Exponate des Kunden vor oder nach
der Veranstaltung bei uns ein, so
geschieht dies auf Gefahr des Kunden. Das
Gleiche gilt dann, wenn wir
Großexponate, Demonstrationsobjekte oder vom
Kunden gekaufte Messestände
bis zur wiederholten Verwendung bei uns
einlagern. Wir sind berechtigt, aber nicht
verpflichtet die eingelagerten Gegenstände zu
den vom Kunden angegebenen
Werten oder, mangels Angabe, nach von uns,
ohne Obligo für richtige
Wertbemessung, geschätzten Werten zu
versichern. Die Versicherungskosten
gehen in jedem Falle zu Lasten des Kunden.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1 Der Erfüllungsort für unsere
Verpflichtungen ergibt sich aus dem Ort der
Leistungserbringung; der Erfüllungsort für
die Leistungen des Kunden ist
Bremen.
8.2 Als Gerichtsstand wird Bremen hierdurch
vereinbart, sofern unser Kunde
Vollkaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder
öffentlich rechtliches Sondervermögen ist
oder keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat.
9. Eigentumsvorbehaltssicherung
Alle Liefergegenstände bleiben bis zur
endgültigen Bezahlung sämtlicher gegen
des Kunden gerichteter Forderung
einschließlich künftig entstehender
Forderungen aus den gegenseitigen
Geschäftsbeziehungen unser Eigentum
(Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt
der Eigentumsvorbehalt als
Sicherung des jeweiligen anerkannten Saldos.
10. Verschiedenes
10.1 Entwurfs-, Planungs- und
Zeichnungsunterlagen sind und bleiben geistiges
Eigentum von Rosenbaum Events. Der Kunde ist
nicht berechtigt, diese
Unterlagen zu vervielfältigen, selbst zu
verwerten oder an Dritte
weiterzugeben, noch Nachbauten zu veranlassen
(Urheberrechtsgesetz
BGB). Der Miet- bzw. Kaufpreis berechtigt
lediglich zum einmaligen Einsatz
des konzipierten Messestandes. Im Falle der
Zuwiderhandlung ist der
Kunde verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des
sonst von Rosenbaum Events
erzielbaren Miet- oder Kaufpreises einschl.
des Designer- und/oder
Architektenhonorars gemäß HQAI zu leisten.
10.2 Rosenbaum Events ist berechtigt,
Bildmaterial von ausgeführten Arbeiten für
eigene Werbezwecke zu benutzen.
11. Haftungsausschluß für hochtechnische
Geräte
Anschlüsse (Elektro und Wasser) müssen durch
den Aussteller selbst bei der
Messe bestellt werden und abgenommen werden.
Wir übernehmen hierfür keine
Haftung. Für Geräte die durch Dritte
angeliefert werden, übernehmen wir keine
Funktionsgarantie.
12. Beförderung des Messematerials
12.1 Der Auftraggeber wird darauf
hingewiesen, dass der Auftragnehmer für
Beförderungen des Messematerials sich auch
Subunternehmern bedient..
Diese haben eine Transportversicherung
abgeschlossen. Der Auftraggeber
hat gegenüber dem Auftragnehmer keinen Anspruch
auf Ersatz des
Schadens, der Subunternehmer bzw. dessen
Transportversicherung
werden von dem Auftragnehmer an den
Auftraggeber hiermit abgetreten.